FAQ´s

Energieberatung

Unterschieden wird hier je nach Art der Beratungsleistung. Die Erstellung eines Energieausweises durch einen Energieberater ist nicht förderfähig. Bei einer umfänglicheren Energieberatung sieht dies anders aus.
Steht für sich bereits fest, dass eine Sanierungsmaßnahme in Angriff genommen werden soll, welche im Rahmen der KfW-Energieeffizienz Sanieren oder Bauen inbegriffen ist, so werden Leistungen des Energieberater über die KfW bezuschusst. Wollen Sie sich einen genauen Überblick über Ihr Gebäude verschaffen und wissen in welcher Weise energetische Sanierungsmaßnahmen sinnvoll umgesetzt werden können, so empfiehlt es sich vorab den Energieberater zu Rate zu ziehen. Bei einer Energieberatung Ihres Wohngebäudes in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) wird Ihnen der Ist-Zustand Ihrer Immobilie präsentiert und die empfohlenen Sanierungsmaßnahmen übersichtlich und mit besonderer Anschaulichkeit dargestellt. Layout und Struktur des iSFP sind dabei einheitlich vorgegeben. Zur Veranschaulichung wird der energetische Zustand des Gebäudes farblich in der Abstufung von grün nach rot dargestellt: Dies geschieht sowohl für den Ist-Zustand Ihres Gebäudes als auch bei den erstellten Sanierungsmaßnahmen. Hierdurch erhalten Sie einen schönen Überblick über den Ausgangszustand und die Auswirkungen der schrittweisen Sanierungsmaßnahmen auf der Energiebilanz Ihrer Immobilie.

Die Kosten für die Erstellung eines Sanierungsfahrplans (iSFP) können zu 80% gefördert werden. Beantragung und Abwicklung der Förderung erfolgt dabei im Zuge der Erstellung des Beratungsberichtes durch den Energieberater.

Saniersungsfahrplan >>

Nicht zu verwechseln ist, eine vom Bund geförderte Energieberatung, mit der Ausstellung eines Gebäudeenergieausweises. Als Grundlage für Sanierungsentscheidungen ist ein Gebäudeenergieausweis deutlich weniger geeignet als ein iSFP, dessen Informationsgehalt erheblich höher zu veranschlagen ist.

Des Weiteren können im Zuge der Baubegleitung, gekoppelt an Ihre Sanierungsmaßnahme, die Kosten des Energieberaters zu 50% gefördert werden.

Sie vereinbaren mit dem Energieberater einen Termin vor Ort, bei dem er Ihr Wohngebäude in Augenschein nimmt und die wesentlichen Gebäudedaten ermittelt. Diese umfassen die Bauteile (Dach, Außenwände, Fenster, Türen und Keller) und die vorhandene Anlagentechnik (Heizung, Warmwasserbereitung). Wurden am Gebäude im Laufe der Zeit bereits Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen getätigt, so sind diese möglichst detailliert anzugeben. Für den Termin sollten sie vorhanden Pläne und Bauangaben bereitlegen.
Auf dieser Grundlage erstellt der Energieberater für Sie einen schriftlichen Energieberatungsbericht. Dessen wesentlicher Bestandteil ein energetisches Sanierungskonzept ist. Dieses enthält Vorschläge, wie Sie den Energiebedarf Ihres Wohngebäudes durch Modernisierungsinvestitionen senken können.
Der Energieberater händigt Ihnen die Zusammenstellung in Form eines Energieberatungsberichtes an Sie aus und erläutert Ihnen diesen in einem abschließenden Gespräch.

Bereits der Name „individueller Sanierungsfahrplan“ soll darauf hinweisen, dass in der Energieberatung besonders Augenmerk auf die Anpassung an Ihre Bedürfnisse bzw. die Ihrer Immobilie gelegt werden soll. Hierfür ist es wichtig, Ihrer beabsichtigten Ziele zu erfahren.
Sind Sie bereits entschlossen eine energetische Komplettsanierung Ihrer Immobilie anzustreben? Sie wissen nur noch nicht, welche Maßnahmen dazu erforderlich sind, was Dies kostet und wieviel Energie und CO2 Sie hierdurch einsparen können? Um den Beratungszuschuss zu erhalten, muss der Energieberater Ihnen aufzuzeigen, wie Ihr Haus auf einen KfW-Effizienzhausstandard zu bringen ist. Ein Neubaustandard kann hierbei energetisch oft erreicht oder gar übertroffen werden. Unabhängig davon, ob Sie schlussendlich für die Modernisierung einen KfW-Kredit oder -Zuschuss in Anspruch nehmen.
Oftmals ist ein sofortiger Komplettumbau nicht planbar bzw. möglich und es soll eine energetischen Sanierung Schritt für Schritt erfolgen, d. h. Sie beabsichtigen zunächst nur eine Teilsanierung des Gebäudes z.B. ein Fenstertausch. Weitere Sanierungsmaßnahmen in der Zukunft werden jedoch nicht ausgeschlossen. In diesem Fall muss der Berater Ihnen einen Vorschlag machen, welche Maßnahme am Anfang der Sanierung stehen sollte und welche weiteren Schritte in welcher Reihenfolge sinnvoll sind. Dabei sind die einzelnen Sanierungsschritte bauphysikalisch und anlagentechnisch aufeinander abzustimmen, um die Gefahr späterer Bauschäden zu verringern und eine Überdimensionierung von Heizanlagen zu vermeiden. Schlussendlich müssen die einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen zu einer umfassenden Sanierung des Gebäudes führen. Unabhängig davon, ob diese jemals in der Praxis umgesetzt wird.
Kurz gesagt: Ihnen wird aufgezeigt, wie eine umfassende energetische Sanierung über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden kann, ohne Sie finanziell zu überfordern.

Im Hinblick auf das Gebäude gelten folgende Voraussetzungen:

  • Das Gebäude muss im Bundesgebiet liegen
  • Der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Jahre zurückliegen. Der umbaute Raum des Gebäudes darf nicht auf Grund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau oder Aufstockung verändert worden sein
  • Der umbaute Raum des Gebäudes darf nicht auf Grund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau oder Aufstockung verändert worden sein
  • Das Gebäude muss nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen
  • Beheizte Nichtwohngebäude, die künftig als Wohngebäude genutzt werden sollen (Umwidmung) können ebenfalls Gegenstand einer Beratung sein

 

Obwohl ein Wohngebäude die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine geförderte Energieberatung ausgeschlossen, wenn

  1. der Eigentümer ein Unternehmen ist, das auf eigenes Personal mit der für eine Zulassung erforderlichen Qualifikation zurückgreifen könnte,
  2. der Eigentümer ein rechtliches selbstständiges Unternehmen ist, das nicht mehr als kleines oder mittleres Unternehmen eingestuft werden kann,
  3. der Bund oder das Land an dem Gebäude unmittelbar oder mittelbar Eigentumsrechte besitzt,
  4. der Eigentümer ein Unternehmen ist, das im laufenden Jahr sowie in den vorausgegangen zwei Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie faq_table_vob-Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens 200.000 Euro erhalten hat oder
  5. der Energieberater Eigentums- oder Nutzungsrechte an dem Gebäude besitzt.

Ja, zwischen zwei Beratungen für dasselbe Gebäude muss ein Abstand von mindestens vier Jahren liegen, es sei denn, es handelt sich um einen neuen Eigentümer. In diesem Fall ist keine Wartezeit nötig.

Der Antrag auf Förderung durch das BAFA ist durch den von Ihnen beauftragter Energieberater zu stellen. 

Es handelt sich bei der Förderung um einen Zuschuss, den der Energieberater erhält. Dadurch verbilligt sich die Beratung für Sie als Kunden, da der Energieberater verpflichtet ist, den Zuschuss mit seinen Beratungshonorar zu verrechnen und Ihnen einen entsprechend ermäßigten Betrag in Rechnung zu stellen.
Der Zuschuss für eine geförderte Energieberatung für Wohngebäude beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Beratungsleistung, maximal 1.300 Euro für Ein-/Zweifamilienhäuser und 1.700 Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten.
Zusätzlich wird bei Wohnungseigentümergemeinschaften einmalig ein Zuschuss von höchstens 500 Euro gezahlt, wenn der Energieberatungsbericht in einer Versammlung der Wohnungseigentümer oder einer Sitzung des Beirats vorgetragen wird.

Neben einer umfangreichen Beratung zum Ist-Zustand sowie möglichen Sanierungsmaßnahmen zu Ihrem Gebäude, ist ein Förderbonus für die Umsetzung im Sanierungsfahrplan enthaltener Maßnahmen möglich.

Konkret bedeutet dies, wurde ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellt, und wird eine darin enthaltene energetische Sanierungsmaßnahme geplant, für die eine Förderung beantragt wird, Erhöht sich der für die Maßnahme vorgesehene Fördersatz um einen Bonus von 5% (iSFP-Bonus).

Die Maßnahme muss hierfür in einem Zeitraum von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP in entsprechender Ausführung umgesetzt werden und den aktuell geltenden technischen Mindestanforderungen des Förderprogramms entsprechen.

Energieeffizient Bauen

Die Dämmung der Fassade und Sonnenschutz

Durch eine gedämmte Außenfassade des Gebäudes, reduziert sich der Wärmeverlust des Gebäudes und verhindert das Aufheizen im Sommer. Maßnahmen zum Sonnenschutz an Fenstern erhöhen die Effizienz weiter. Auch im Neubau können, über eine energetisch optimierte Bauweise der Außenwand, die Wärmeverluste des Gebäudes deutlich minimiert werden.

Dafür gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten:

  • Das Aufbringen einer Dämmschicht außen an der Fassade
  • Auffüllen von mehrschaligem Mauerwerk mittels Dämmschicht als Kerndämmung
  • Die Verwendung von Baumaterialien welche in Sachen Wärmedämmung optimiert sind (z.B. gefüllte Ziegel)

z.B. Gefördert durch:

Energieeffizient Sanieren – KfW (Zuschuss oder Kredit Einzelmaßnahme)
Energieeffizient sanieren, Energie sparen und der Umwelt etwas Gutes tun (kfw.de)

Einzelmaßnahme Gebäudehülle – BAFA
BAFA – Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

 

Die Dämmung des Daches

Im Schrägdach kann die Dämmung zwischen, auf oder unter die bestehende Tragkonstruktion (Sparren) montiert werden. Flachdächer sind unterschiedlich aufgebaut, sie sind oft leichter zu dämmen als Schrägdächer.

z.B. Gefördert durch:

Energieeffizient Sanieren – KfW (Zuschuss oder Kredit Einzelmaßnahme)
Energieeffizient sanieren, Energie sparen und der Umwelt etwas Gutes tun (kfw.de)

Einzelmaßnahme Gebäudehülle – BAFA
BAFA – Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

 

Dämmung der Kellerdecke

In der Regel werden Dämmplatten von unten an der Kellerdecke angebracht. Alternativ kann auch die Kellerdecke abgehängt und Dämmstoff eingeblasen werden.

Besonders bei älteren Gebäuden ist die Raumhöhe des Kellergeschosses oft sehr niedrig und das Anbringen einer Kellerdeckendämmung aufgrund der verbleibenden Raumhöhe nicht umsetzbar. Hier wäre zur Sanierung die Erneuerung des Bodenaufbaus im darüberliegenden Geschoss eine denkbar Alternative um den unteren Gebäudeabschluss zum unbeheizten Keller optimieren zu können.

z.B. Gefördert durch:

Energieeffizient Sanieren – KfW (Zuschuss oder Kredit Einzelmaßnahme)
Energieeffizient sanieren, Energie sparen und der Umwelt etwas Gutes tun (kfw.de)

Einzelmaßnahme Gebäudehülle – BAFA
BAFA – Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

 

Erneuerung der Fenster und Sonnenschutz

Die Bewertung der energetischen Qualität eines Fensters setzt sich aus der Kombination von Rahmen und Verglasung zusammen. Die energetische Qualität ist abhängig von Ausführung und Kombination von Fensterglas und Rahmen. Pauschal kann hier keine Aussage getroffen werden, was die Qualität einer 2 oder 3 Scheiben Verglasung betrifft. Bewertet wird die Qualität eines Fensters mittels Normberechnung durch den Fachhandwerker (Fensterbauer), diese ist als Uw-Wert messbar.

Für die Förderfähigkeit der Fenster als Einzelmaßnahme wird ein zu erzielender Uw-Wert und der fachgerechte, tauwasserfreie Einbau seitens der Förderinstitute gefordert.

Neben den Kosten der neuen Fenster ist auch der Einbau oder die Erneuerung von fest verbauten Sonnenschutzeinrichtungen mit in der Maßnahme förderbar. Eine detaillierte Auflistung förderfähiger Kosten wird durch die Förderinstitute bereitstellt.

z.B. Gefördert durch:

Energieeffizient Sanieren – KfW (Zuschuss oder Kredit Einzelmaßnahme)
Energieeffizient sanieren, Energie sparen und der Umwelt etwas Gutes tun (kfw.de)

Einzelmaßnahme Gebäudehülle – BAFA
BAFA – Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

 

Einbau oder Erneuerung einer Lüftungsanlage

Eine Lüftungsanlage verringert nicht nur Feuchtigkeit und Geruchsbildung, sie beugt zudem auch der Schimmelbildung vor und verbessert das Raumklima entscheidend.

Über Anlagen mit Wärmerückgewinnung nutzen Sie dabei bis zu 90 % der Wärme, die in der verbrauchten Abluft enthalten ist, um die neue Zuluft zu erwärmen. Hier können Sie entscheidende Heizkosten sparen.

z.B. Gefördert durch:

Einzelmaßnahme Anlagentechnik (Außer Heizung) – BAFA
BAFA – Anlagentechnik (außer Heizung)

 

Erneuerung der Heizung / Energieeffiziente Heizungsanlage

Im Bereich Heizungstechnik stehen vielerlei technische Möglichkeiten zur Verfügung. Je nach Anlagenart werden aktuell Förderkonditionen von 25 – 45% in Form eines Zuschusses angeboten.

Als nicht förderfähig gelten Anlagen, die mit dem Energieträger Heizöl betrieben werden. Derzeit wird der Austausch bzw. die Stilllegung einer Ölheizung bei Einbau einer förderfähigen Heizalternative separat bezuschusst. Eine gesetzliche Beschränkung für den Einbau einer heizölbetriebenen Wärmeversorgung ist bereits gesetzlich verankert und tritt ab dem Jahr 2026 in Kraft.

Das grundlegende Ziel ist klar definiert. Eine weitgehende Reduzierung des CO² Ausstoßes unter Einsatz erneuerbarer Energieträger.

Die Förderhöhe richtet sich nach Art der Heizungsanlage. Auch bei Kombination verschiedener Energieträger in Form einer Hybridheizungen kann ein Zuschuss möglich werden.

z.B. Gefördert durch:

Einzelmaßnahme Wärmeerzeuger – BAFA
BAFA – Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Eine Erneuerung / Optimierung kann auch über die BAFA gefördert werden. Beachten Sie hierzu die jeweiligen Förderkonditionen.

BAFA – Förderprogramm im Überblick

 


Energetische Fachplanung und Baubegleitung

Sorgfältige Planung und fachgerechte Baubegleitung sind wichtig, damit Sie den gewünschten energetischen Standard wirklich erreichen. Dafür gibt es qualifizierte Experten für Energieeffizienz. Sie führen Detailplanungen durch, zum Beispiel zur Belüftung des Gebäudes oder zur Reduzierung von Wärmebrücken. Zusätzlich stellen sie die Qualität der ausgeführten Arbeiten sicher.

Wird als Baubegleitung zu 50% gefördert.

Gefördert durch:
Fachplanung + Baubegleitungszuschuss – BAFA bzw. KfW
BAFA – Fachplanung und Baubegleitung
Energieeffizient bauen und dabei Energie sparen – für uns und die Umwelt (kfw.de)

Der KfW-Effizienzhaus-Standard setzt sich aus 2 Kriterien zusammen: Wie hoch ist der Gesamtenergiebedarf der Immobilie? Und wie gut ist die Wärmedämmung der Gebäudehülle? Das wird mit den Werten Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust angegeben.

Der Transmissionswärmeverlust beschreibt, wie viel Wärmeenergie bei einer beheizten Immobilie über die Gebäudehülle nach außen verloren geht. Eine gute Wärmdämmung und moderne Wärmeschutzfenster ermöglichen niedrigste Werte und geringe Wärmeverluste.

Der Primärenergiebedarf gibt an, wie viel Energie Sie durchschnittlich für Heizen, Lüften und Warmwasserbereitung verbrauchen. Er berücksichtigt nicht nur, was im Haus benötigt wird, sondern den gesamten Energieaufwand auch für vorgelagerte Prozesse um z.B. Strom, Gas oder Fernwärme ans Gebäude anzuliefern.

Die Standards 40, 40 plus und 55

Die Werte 40, 40 plus und 55 definieren die unterschiedlichen KfW-Effizienzhaus-Standards im Neubaubereich. Je kleiner der Wert ist, desto geringer ist der Energiebedarf der Immobilie und desto mehr Förderung erhalten Sie. Als Referenz dient ein KfW-Effizienzhaus 100, das den Vorgaben des Gebäude Energie Gesetzt (GEG) entspricht.

Ein Beispiel: Im Vergleich zum Referenzgebäude der GEG benötigt das Effizienz­haus 55 nur 55 % der Primärenergie. Zudem liegt der Transmissionswärmeverlust bei nur 70 %. Der bauliche Wärmeschutz ist somit um 30 % besser.

Übrigens: Der gesetzliche Neubaustandard liegt bei 75 % vom Niveau des Referenz­gebäudes. Somit erhalten Sie für Ihr Gebäude die Einstiegsförderung für ein KfW-Effizienzhaus 55 schon dann, wenn Sie Ihr Gebäude nur ca. 25 % besser bauen als die Mindestanforderungen, die im GEG vorgegeben werden.

In der Förderung werden 2 Arten der Sanierung unterschieden, Einzelmaßnahmen und eine Effizienzhaussanierung.

Die aufgelisteten Maßnahmen können sowohl als Einzelmaßnahmen als auch im Zuge einer Effizienzhaussanierung gefördert werden.

Bei der Sanierung von Einzelmaßnahmen ist für die Förderfähigkeit die energetische Umsetzung des jeweiligen Bauteils entscheidend. Wohin gegen bei der Effizienzhaussanierung das Gesamtobjekt energetisch bewertet wird. 

Genauere Infos hierzu erhalten Sie bei Ihrem Energieberater.

Ja, auch im Bereich des Neubaus sind umfangreiche Förderungen bei fortschrittlichem Baustandard möglich.

KfW-Förderung für einen Neubau im Überblick

Ja, im Bereich der Gebäudesanierung gilt abweichend zum Neubau bereits der KfW-Effizinzhaus-100 als förderfähig.

Die Werte 40 bis 100 definieren die unterschiedlichen KfW-Effizienzhaus-Standards. Je kleiner der Wert ist, desto geringer ist der Energiebedarf der Immobilie und desto mehr Förderung erhalten Sie. Als Referenz dient ein KfW-Effizienzhaus 100, das den Vorgaben des Gebäude Energie Gesetz (GEG) entspricht.

Ein Beispiel: Im Vergleich zum Referenzgebäude des GEG benötigt das Effizienzhaus 55 nur 55 % der Primärenergie. Zudem liegt der Transmissionswärmeverlust bei nur 70 %. Der bauliche Wärmeschutz ist somit um 30 % besser.

Der KfW-Effizienzhaus-Standard ergibt sich immer aus der Kombination verschiedener baulicher und technischer Maßnahmen, vor allem aus den Bereichen Heizung, Lüftung und Dämmung. Die Wärmedämmung sollte gleichmäßig über die Gebäudehülle verteilt sein und bei der Anlagentechnik müssen erneuerbare Energien eingesetzt werden. Dies kann zum Beispiel über Umweltwärme durch Nutzung von Wärmepumpen, mit dem Einsatz von Solarenergie zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung oder auch über den Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung erfolgen.

Aber: Jedes Haus ist anders! Gleiche Maßnahmen können an unterschiedlichen Gebäuden zu verschiedenen Effizienzhaus-Standards führen. Daher ist es wichtig, das Gebäude immer als Ganzes zu betrachten und stets ein energetisches Gesamtkonzept erstellen zu lassen.

Jegliche Antragstellung (Neubau und Sanierung) hat vor Vorhabensbeginn zu erfolgen, damit die Förderfähigkeit der Maßnahme nicht gefährdet wird.

Als förderschädlicher Vorhabensbeginn vor Antragstellung ist in der BEG der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen definiert. Alternativ zum Kreditantrag kann die Anreizwirkung der Förderung über ein dokumentiertes Finanzierungsgespräch nachgewiesen werden. Die Informationen des Kunden über die Möglichkeit der Förderung, die damit verbundenen Bedingungen, die Höhe der Förderung und deren Einplanung in den Kredit vor Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrags erfolgt über ein KfW-Formular. Nach diesem Beratungsgespräch können Liefer- und Leistungsverträge förderunschädlich abgeschlossen werden. Der Kreditantrag bei der KfW ist dann vor Beginn der Baumaßnahmen vor Ort zu stellen.

Als Vorhabensbeginn beim Neubau gelten die direkt gebäudebezogenen Maßnahmen.

Nicht unter dem förderschädlichen gebäudebezogenen Vorhabensbeginn fallen beim Neubau vorbereitende Maßnahmen zur Herrichtung von Grundstücken:

 

  • Abriss bestehender Gebäude bzw. Flächenbereinigungen wie Einebnung und Planierung, Felsabbau, Sprengungen u. a.
  • Bodenuntersuchungen, Altlastenbereinigung und Austausch kontaminierter Böden, Kampfmittelräumung
  • Baustellenvorbereitende Maßnahmen wie Sicherung des Grundstückes, Zufahrtswege und Untergründe für Maschinen / Fahrzeuge anlegen, Entwässerung
  • Verkehrsmäßige Erschließung wie Anlage von Straßen und Fußwege, Beleuchtung, Kanalisation, öffentliche Plätze, Grünflächen und Lärmschutz.

 

Die technische Erschließung auf den Grundstücken (Anschluss an die Versorgungsnetze: Strom, Wasser, Abwasser, ggf. Gas) und der Erdaushub für neue Gebäude stellen dagegen den Baubeginn für die Maßnahmen vor Ort dar.

Bei Sanierungen fallen nicht unter den förderschädlichen Vorhabensbeginn:

  • die Herrichtung des Gebäudes wie die Erkundungen vorhandener Bausubstanz und Statik
  • der die Schadstoffsanierung
  • die Umsetzung nicht-förderfähiger Maßnahmen wie Fahrstuhlanbau oder barrierefreier Umbau
  • die Umsetzung förderfähiger, aber nicht geförderter Maßnahmen

 

Generell förderunschädlich, sowohl in Neubaufällen als auch bei Sanierungen, sind der Beginn und Abschluss von Planungs- und Beratungsleistungen sowie die Durchführung von Genehmigungsverfahren für die Bauvorhaben.

 

Anwendungshinweise zum Vorhabensbeginn:

Der Bauträgervertrag:

Der Erwerb eines zu errichtenden / sanierenden Hauses oder Eigentumswohnung samt dazugehörigem Grundstück ist als einheitliches Geschäft zu betrachten. Es handelt sich um einen sog. Bauträgervertrag, auf den die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) anzuwenden ist. Es ist somit ein Mischvertrag, bestehend aus einem Kaufvertrag (Grundstück) und einem Werkvertrag (Bauleistung). Der Grundstückskaufvertrag und somit der Bauträgervertrag fallen nicht unter die Kategorie „Liefer- und Leistungsvertrag“. Daher besteht hier nicht die Möglichkeit, auf die Handlungsoption des dokumentationspflichtigen Beratungsgesprächs zurückzugreifen, um im Vorgriff auf eine Antragstellung einen förderunschädlichen Vorhabensbeginn sicherzustellen. Gleichermaßen kann eine aufschiebende / auflösende Bedingungen für die Gewährung der Förderung nicht genutzt werden.Somit fällt die Ersterwerbsförderung nicht unter Liefer- und Leistungsverträge und es ist die Ersterwerbsregelung gemäß BEG (analog wie EBS) anzuwenden: Abschluss des Kaufvertrags ist der Vorhabensbeginn. Der Förderantrag ist vorher zu stellen.

 

Der Grundstücksvertrag

Ein – separater, baulandsichernder – Grundstückskaufvertrag stellt keinen Vorhabensbeginn und keinen Bauträgervertrag dar und ist kein Fördervorhaben. Das betrifft auch Grundstückskaufverträge mit verbundener Verpflichtung auf Errichtung eines Neubaus oder Sanierung mit einem definierten energetischen Qualitätsniveau (z. B. Effizienzhaus 55).

Ein Grundstückkaufvertrag mit verbundenem Werkvertrag für die Errichtung oder Sanierung einer Gebäude- oder Wohneinheit dürfte dagegen unter die Ersterwerbsklausel (Bauträgervertrag) und dass dort geforderte Verbot der Aufteilung der Verträge in einen Grundstückskauf- und Bauwerkvertrag fallen.

Nicht förderfähig sind in BEG sog. „verdeckte Bauherrenmodelle“ (wie bei EBS): „Die Errichtung oder Sanierung ist nicht förderfähig, wenn der Ersterwerb in einen Grundstückskaufvertrag und einen separaten Bau- und Werkvertrag für die Errichtung oder Sanierung aufgespalten wird (verdecktes Bauherrenmodell), obwohl auch ein einheitlicher Vertrag über den Grundstückserwerb und die Sanierung des Wohngebäudes geschlossen werden könnte und die Makler- und Bauträgerverordnung auf diesen einheitlichen Vertrag Anwendung finden würde.“

Das Vorliegen von „verdeckten Bauherrenmodelle“ prüfen die Kunden, ggf. unter Hinzuziehung rechtsberatender Berufe. Diese rechtlichen Prüfungen kann die KfW nicht vornehmen. Wir bitten um Kommunikation der vorgestellten Grundsätze an die Kunden (bitte daher auch keine Fallgestaltungen oder Verträge bei der KfW einreichen).

 

Der Liefer- und Leistungsvertrag

Der Leistungsvertrag ist eine Dienstleistung oder Werkleistung. Bauleistungen sind Werkleistungen und somit Leistungsverträge.

Ein Generalunternehmer/-übernehmervertrag, Fertighauskauf oder Handwerkerauftrag sind Liefer- und Leistungsverträge, die entsprechend nicht vor Antragstellung abgeschlossen werden dürfen. In den BEG-Kreditvarianten kann für den vorzeitigen Abschluss dieser Verträge die Kulanz des dokumentierten Beratungsgespräches beim Finanzierungspartner genutzt werden.

Im Zuwendungsrecht ist anerkannt, dass der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrags, dessen dauerhafte Verbindlichkeit mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung von der Gewährung der Förderung abhängig gemacht wurde, den Eintritt eines förderschädlichen Vorhabenbeginns verhindert. Ein einfaches Rücktrittsrecht reicht dafür nicht, es muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung sein. Der Unterschied zu einem Rücktrittsrecht (das man ausüben kann, aber nicht muss) ist, dass die aufschiebende oder auflösende Bedingung automatisch greift, wenn die Bedingung eintritt. Dadurch wird dann zweifelsfrei dokumentiert, dass diese Liefer- und Leistungsverträge nur für den Fall geschlossen werden, dass eine Förderung gewährt wird.

Die genaue Formulierung einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen steht den Vertragsparteien dabei frei; folgende Musterformulierung einer aufschiebenden Bedingung wird von den beiden Durchführern BAFA und KfW anerkannt:

„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens / eines Neubauvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWi beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat / diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].

Dieser Vertrag tritt hinsichtlich dieser Verpflichtung erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag bewilligt und die Förderung mit [einem Zuwendungsbescheid / einer Finanzierungszusage] gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“

Nein, Eigenleistungen und dabei entstandene Materialkosten sind aufgrund der notwendigen Qualitätssicherung nicht förderfähig, sondern nur Leistungen von Fachunternehmen und die Kosten des durch ein externes Fachunternehmen verbauten Materials. Eine private Durchführung, auch von Handwerkern, ist nicht förderfähig. Notwendig ist eine gewerbliche Durchführung, nachgewiesen durch eine Rechnungsstellung an den Gebäudeeigentümer. Auch bei Kleinstbeiträgen ist für die Anerkennung förderfähiger Materialkosten der Einbau durch ein Fachunternehmen Voraussetzung.

Eine detaillierte Auflistung Förderfähiger Kosten und Maßnahmen wird Seitens des Förderinstitutes bereitgestellt.

Infoblatt zu den förderfähigen Kosten (bafa.de)

Nach Erhalt der Kredit­zusage können Sie mit Ihren Bau­maß­nahmen beginnen.

Auf eigenes Risiko können Sie mit den Baumaßnahmen beginnen, sobald Sie den Kreditantrag bei Ihrem Finanzierungs­partner gestellt haben.

Als Kreditantrag in diesem Sinne gilt auch ein formloser Antrag oder ein aktenkundiges Finanzierungs­gespräch inklusive KfW-Förderung bei Ihrem Finanzierungs­partner zum geplanten Vorhaben.

Der formgerechte Antrag muss dann innerhalb von 3 Monaten nach Vorhabensbeginn bei uns eingehen. Bei Eingang nach Ablauf der 3-Monats­frist ist eine Förderung möglich, wenn das Vorhaben zu weniger als 50 % realisiert ist (Bau­fort­schritt kleiner 50 %, bei Erst­erwerb Kaufpreis­zahlung geringer 50 %).

Heizungstausch und Heizungsoptimierung

  • Gas-Brennwertheizung (Renewable Ready)
  • Gas-Hybridheizungen
  • Solarkollektoranlagen
  • Biomasseheizungen
  • Wärmepumpen
  • Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbaren Energien
  • Erneuerbare Energien-Hybridheizungen (EE-Hybride)
  • Gebäudenetze und Anschluss an eine Gebäude- oder Wärmenetz
  • Maßnahmen zur Visualisierung des Ertrags Erneuerbarer Energien

 

Nicht gefördert werden:

  • Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
  • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen

Für weitere Informationen Link zur Homepage der BAFA:

BAFA – Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Die Förderung der Heizungsoptimierung bei wassergeführten Heizungssystemen setzt ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren A oder B gemäß aktuellem Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs sowie der zugehörigen Fachregel des Spitzenverbands der Gebäudetechnik „VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) durchgeführt werden. In Nichtwohngebäuden ist der hydraulische Abgleich stets nach Verfahren B durchzuführen. Weiterhin ist bei luftheizenden Systemen in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden.

 

Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wenn sie die in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllen.

 

Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen bspw.:

 

  • der Einstellung der Heizkurve,
  • der Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung,
  • Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinie,
  • im Falle einer Wärmepumpe auch die Optimierung der Wärmepumpe,
  • die Dämmung von Rohrleitungen,
  • der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück) sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechniken.

 

Für weitere Informationen Link zur Homepage der BAFA:

BAFA – Heizungsoptimierung

  • Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften

 

Die Antragsberechtigung gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, sowie für Contractoren.

Die Antragstellung bei der BAFA erfolgt über das Onlineportal des Förderinstitutes.

Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung (bafa.de)

Seit dem 02.01.2021 können Zuschüsse für die BEG Einzelmaßnahmen beim BAFA beantragt werden. Seit dem 01.07.2021 kann eine Kreditförderung für die BEG Einzelmaßnahmen sowie eine Kredit- oder Zuschussförderung für Vollsanierungen und effiziente Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG WG und BEG NWG) bei der KfW beantragt werden (ggf. mittelbar über die Hausbank).

Die Antragstellung bei der BAFA erfolgt über das Onlineportal des Förderinstitutes.

Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung (bafa.de)

Um eine Förderung zu erhalten, muss man sich vor der Auftragsvergabe auf der BAFA-Homepage registrieren. Ansonsten ist eine Förderung ausgeschlossen.

Als Maßnahmenbeginn gilt die Auftragserteilung, d.h. der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages, der der Maßnahme zuzurechnen ist.

Um eine Förderung zu erhalten, muss man sich vor der Auftragsvergabeerteilung auf der BAFA-Homepage registrieren. Ansonsten ist eine Förderung ausgeschlossen.

Ja, der Einbau der Pumpen und die Durchführung des hydraulischen Abgleichs sowie die zugehörigen Investitionen sind grundsätzlich von einem Fachunternehmer durchzuführen.

Bei Nachweis der Installation durch einen Fachbetrieb wird eine auf den Namen des Antragstellers ausgestellte Rechnung von einem anderen Anbieter (z. B. Baumarkt) akzeptiert.

Sollten Sie selbst über eine der nachfolgenden Qualifikationen verfügen, so können Sie die Maßnahmen auch selbst durchführen bzw. durch hauseigene Handwerker. In diesem Fall können nur die Materialkosten mit 30 Prozent bezuschusst werden.

Es werden ausschließlich die folgenden Qualifikationen anerkannt:

  1. Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
  2. Gas- und Wasserinstallateure
  3. Zentralheizungs- und Lüftungsbauer