Energie­ausweis

Der Energieausweis dient der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und soll einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis kann als Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis erstellt werden.

Eine gesetzliche Verpflichtung für einen Energieausweis besteht gemäß §80 GEG für:

  • Neubau
  • Eigentümerwechsel
  • Vermietung


Die Art der Immobilie legt die Art des Energieausweises fest.

  • Wird ein Gebäude errichtet, hat der Eigentümer sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt und ihm übergeben wird. Auf Verlangen muss dieser der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt werden.
  • Im Falle eines Eigentümerwechsels oder der Vermietung hat der Verkäufer/Vermieter oder Immobilienmakler dem potenziellen Käufer/Mieter spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis bzw. die Kopie hiervon vorzulegen.


Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages ist der Energieausweis oder eine Kopie dem Käufer zu übergeben.

Im Allgemeinen hat ein Energieausweis eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren.

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